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   VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23   

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VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23 (https://dejure.org/2023,23309)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.08.2023 - 9 L 521.23 (https://dejure.org/2023,23309)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. August 2023 - 9 L 521.23 (https://dejure.org/2023,23309)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 467.23
    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17

    Keine Geschlechterquote bei der Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 376.23
    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 528.23
    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 3 S 100.20

    Übergang in die Sekundarstufe I; Übernachfrage; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    Da die zwischenzeitlich freigewordenen Plätze ausweislich der Dokumentation der Vergabe dieser Plätze ausschließlich an solche Kinder vergeben wurden, die - wie der Antragsteller - einen Platz auf der Nachrückerliste erhalten und gegen die Ablehnung ihres Wechselantrags Widerspruch erhoben hatten, wurde die Chance des Antragstellers, im Wege der durchgeführten Verlosung einen der freien Schulplätze zu erhalten, aufgrund der im Vergleich zur Gesamtzahl der Wechselanträge geringeren Zahl von Widersprüchen durch dieses Vorgehen sogar erhöht (vgl. zur "Heilung" der rechtswidrigen verspäteten Zurverfügungstellung von Schulplätzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 - OVG 3 S 100/20 - juris Rn. 3; auch Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 - VG 9 L 285/21 - BA S. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Übergang in die Sekundarstufe I; Gymnasium; Aufnahmevorrang; sonderpädagogischer

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    Wie grundsätzlich alle Aufnahmevoraussetzungen muss auch die für eine vorzeitige Einschulung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderliche Feststellung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung getroffen sein (vgl. grundsätzlich zum Zeitpunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 S 81.19

    Zuständigkeit des Schularztes zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs im

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    Vielmehr ist der Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei, wie er die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 3 S 81.19 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 25.08.2014 - 9 L 329.14

    Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule im Blumenviertel

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. August 2014 - VG 9 L 329.14 - juris Rn. 11 und vom 28. August 2014 - VG 9 L 416.14 - jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Einstweilige Anordnung zur Aufnahme in bestimmte Schule

    Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 376.23

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule S... (VG 9 L 376/23), M... (VG 9 L 406/23), M... (VG 9 L 467/23), M... (VG 9 L 521/23) und T... (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 528.23

    Einstweilige Anordnung zur Aufnahme in eine bestimmte Schule

    innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule Q. (VG 9 L 376/23), K. (VG 9 L 406/23), K. (VG 9 L 467/23), Y. (VG 9 L 521/23) und R. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 467.23
    innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule Q... (VG 9 L 376/23), K... (VG 9 L 406/23), K... (VG 9 L 467/23), Y... (VG 9 L 521/23) und R... (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

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